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   VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 78-IV-15   

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https://dejure.org/2015,26721
VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 78-IV-15 (https://dejure.org/2015,26721)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.09.2015 - 78-IV-15 (https://dejure.org/2015,26721)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. September 2015 - 78-IV-15 (https://dejure.org/2015,26721)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 78-IV-15
    a) Art. 22 Abs. 1 und 3 SächsVerf garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [231]).

    Aus der Schutzpflicht des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf ergibt sich auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [234]).

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 78-IV-15
    aa) Hinsichtlich ihrer Rüge, es dürfe auf ihre Eltern kein hoheitlicher Zwang zur Annahme eines von ihnen nicht gewünschten Betreuungsangebots ausgeübt werden, zeigt sie bereits nicht auf, weshalb eine - wie hier - insoweit nicht zielgerichtet Einfluss nehmende und - zumal in einem gerichtskostenfreien Verfahren - in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen begrenzte Kostenentscheidung einem hoheitlichen Ge- oder Verbot in Zielsetzung und Wirkung gleichkommen sollte und wie dieses zu behandeln sein könnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004, BVerfGE 110, 177 [191]).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 78-IV-15
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 78-IV-15
    Korrespondierend mit der elterlichen Verantwortung hat ein Kind aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf das Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. April 2008, BVerfGE 121, 69 [89]); dem Staat obliegt insoweit gegenüber dem Kind ein Gewährleistungsauftrag (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013, BVerfGE 133, 59 [73 ff.]).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 78-IV-15
    Korrespondierend mit der elterlichen Verantwortung hat ein Kind aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf das Recht auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. April 2008, BVerfGE 121, 69 [89]); dem Staat obliegt insoweit gegenüber dem Kind ein Gewährleistungsauftrag (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013, BVerfGE 133, 59 [73 ff.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 92-IV-15
    Aus der Schutzpflicht des Art. 22 Abs. 1 SächsVerf ergibt sich die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 78-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [234]; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 - juris).

    b) Es bedarf keiner vertieften Prüfung, inwieweit hier der grundrechtliche Gewährleistungsgehalt des elterlichen Erziehungsrechts dem Beschwerdeführer selbst - und nicht nur seinen nicht beschwerdeführenden Eltern - gegenüber dem Staat eigene Rechte verbürgt und ob deshalb seine Beschwerdebefugnis von vornherein entfällt (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 78-IV-15).

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 113-IV-15
    Das Gebot staatlicher Familienförderung (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 78-IV-15; BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [234]; BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 - juris) hat sich an objektiv zu beurteilenden Sicherheitsanforderungen, nicht auch am subjektiven Empfinden der Leistungsempfänger auszurichten.
  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 116-IV-15
    a) Art. 22 Abs. 1 und 3 SächsVerf garantiert als Abwehrrecht die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 78-IV-15).
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